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Hallo Resi,
deine Youtube-Links müssen dringend raus aus deinem Buch. Urheberschutzrechtlich ist der Download zwar erlaubt, wenn er bei youtube freigegeben ist, jedoch ausschließlich für private Zwecke - nicht für die Verwendung in eigenen Veröffentlichungen. Wenn du Pech hast, bekommst du damit richtig großen Ärger.
Zitat aus dem Youtube-Info zur Verwendung von Videos:
(...) "Aber Vorsicht: Die Weitergabe / Veröffentlichung so... mehr anzeigen
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Die Leseprobe ist sehr verwirrend. Versuche das Inhaltsverzeichnis, das Bild und die Sprüche irgendwo zu plazieren, dass sie nicht anstatt Leseprobe zuerst kommen. Als Leseprobe will man Text, damit man sich irgendwie einlesen kann. So wie das Buch anfängt entscheidet der Leser, ob er es haben will, oder nicht. Vielleicht kannst du zuerst eine Einleitung oder ein Vorwort schreiben. Ansonsten klingt das Thema interessant, ich... mehr anzeigen
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Danke für den Hinweis. Ich habe ja ein Vorwort geschrieben. Aber - wie schon gesagt, ich wußte nicht, dass hier nur eine Leseprobe sichtbar ist. Ist das eigentlich immer die identische Leseprobe oder eine wahllose Auswahl irgendwo??
ich hab mal einen Blick in die wenigen hier zur Verfügung stehenden Seiten geworfen. Was F32.2 heißt weiß ich nur, weil ich die Bezeichnung auf meinen Krankschreibungen stehen hab. Vielleicht wäre eine Erklärung ganz sinnvoll. ;-)
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Guter Hinweis. Auch hier also wieder die Problematik mit der Leseprobe. Zur Erklärung über F32.2 hatte ich am Ende des Gedichtes einen Link eingefügt...
Und wer die Chance hat, das Buch von Anfang an zu lesen erfährt schon im Klappentext und im Vorwort, dass es um das Thema Depression geht.
Bist du sicher, dass das auch für die Links an sich schon gilt, Tina?
Ja, da bin ich absolut sicher. Der Europäische Gerichtshof hat die Verwendung von Zitaten nach § 51 Urheberschutzgesetz aus Werken anderer Künstler, zu denen man Links ja auch zählt, gerade bei "Tonträgern" extrem eingeschränkt.
Sie dürfen nur auszugsweise verwendet werden, wenn... mehr anzeigen
Ja, da bin ich absolut sicher. Der Europäische Gerichtshof hat die Verwendung von Zitaten nach § 51 Urheberschutzgesetz aus Werken anderer Künstler, zu denen man Links ja auch zählt, gerade bei "Tonträgern" extrem eingeschränkt.
Sie dürfen nur auszugsweise verwendet werden, wenn sich das eigene Werk mit dem zitierten Künstler beschäftigt oder der Inhalt des Zitates zur Verdeutlichung des eigenen Werkes herangezogen wird, wie z.B. im Schulunterricht. Ersetzt das Zitat, in Resis Fall der Link zum vollständigen Video, jedoch eigene Ausführungen , wird es als Urheberrechtsverletzung eingestuft.
Youtube bringt sich damit in Sicherheit, dass sie in ihren AGBs darauf hinweisen, dass ein Download oder das Einbetten von Videos nur zum privaten Gebrauch erlaubt ist und sie ansonsten darauf hinweisen, dass eine Erlaubnis des Künstlers einzuholen ist.
In dieser "privaten Grauzone" dürfen Videos auf Facebook, Homepages und Co, auftauchen, werden sie als Link in ein in den Shops veröffentlichtes Buch eingebunden und damit in ganzer Länge Bestandteil des Buches selbst, reicht schon ein angenervter Fan , um über die bei Amazon recht einfache Anzeige einer Urheberrechtsverletzung einen Abmahnanwalt auf den Plan zu rufen, der direkt eine Abmahngebühr verlangt - und schon geht der Ärger los, den man nicht mehr so schnell los wird.
Bekannt ist diese Art, mit Abmahngebühren Kasse zu machen ja schon aus dem Bereich Foto/Bildrechte.
Das deutsche Urheberrecht ist da schon per se sehr eindeutig, wenn es um Zitate geht - da ist stets nur von "einzelnen Stellen" die Rede, ausgenommen sind allein wissenschaftliche Arbeiten. Und wenn es um Musik geht, dürfen solche Zitate sowieso nur in solchen Werken als Zitat genannt werden, die von Musik handeln.
Zur Ergänzung - das sagt Youtube zur Verwendung von Fimszenen in eignene Werken, zu finden unter dem Link, den ich Resi geschickt habe:
"Der Filmausschnitt darf nicht nur dazu dienen, eigene Ausführungen zu ersetzen oder zu vervollständigen. Er darf also nicht nur deshalb in die Präsentation aufgenommen werden, weil er so schön ist und man ihn schon immer mal anderen zeigen wollte. Auch darf nur soviel vom fremden Film gezeigt werden, wie zwingend notwendig ist, um die eigene Aussage zu untermauern."
https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html
Vielen Dank für den Hinweis, Tina!
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