Interessante Frage.
Guckt man sich das Gesetz an:
https://www.gesetze-im-internet.de/psttg/BJNR273010022.html
ist insbesondere wohl §5 relevant für die Fragestellung.
Hier geht es ja bislang primär um digitale Bücher.
Sind diese §5 (1) 3 eine Ware?
Nein, denn §5 (4) beschränkt dies auf körperliche Gegenstände.
Dies wäre der Fall bei gedruckten Büchern oder auch bei als CD oder DVD ausgelieferten Hörbüchern.
Sind diese §5 (1) 2 eine Dienstleistung?
Hmmm, §5 (3) trifft auf BookRix zu, nicht jedoch auf die Autoren, welche über BookRix digitale Bücher verkaufen.
Hier dürfte der Knackpunkt liegen - soll der Betreiber nun eigene Dienstleistungen melden oder bloß Dienstleistungen, welche über seine Plattform von Nutzern angeboten werden?
Wenn ich §3 richtig verstehe, ginge es allerdings um Dienstleistungen, welche über die Plattform von Nutzern angeboten werden, womit auch diese Variante entfällt.
Aber letztlich müßte man da wohl andere juristische Kommentare studieren, um zu erkennen, worauf dies Gesetz eigentlich abzielt.