Einleitung
Der nachfolgende Text ist als eine Kritik an der herrschenden Verkehrspolitik zu lesen, die zu oft,
nur von Beton und Metall dominiert wird.
Mit dem Mittel der Satire soll hier auf der Grundlage realer Artikel des Grundgesetzes auf ihre Widersprüche, Unzu-
länglichkeiten und Fehlentwicklungen hingewiesen werden.
Vielleicht löst das Lesen, nicht nur ein paar Lacher aus, sondern auch manchen Reformstau in den
Köpfen auf.
René Lindenau
Grundgesetz
für die Bundesautorepublik Deutschland
Vorbemerkung
Die Erhaltung des Autostandortes Deutschland, erfordert eine verfahrene Verkehrspolitik.
Diese Situation verlangt die Neufassung einiger Artikel des Grundgesetzes, damit der zu
erwartende Verkehrsinfarkt auch verfassungsrechtlich auf die Straße gestellt wird.
Die Grundrechte
Artikel 1 Autowürde, Grundrechtsbindung der auto-ritären Gewalt
Die Würde des Autos ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
auto-ritären Gewalt.
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und das
Verkehrsgericht als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 Handlungsfreiheit, Freiheit des Autos
Jeder hat dass Recht auf die freie Entfaltung seines Autos, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung in seinem Auto oder das Sittengesetz;
Straßenverkehrsordnung verstößt.
Jeder hat das Recht auf Auto und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit des Autofahrers ist unverletzlich.
In diese Rechte darf nur auf Grund eines Irrtums eingegriffen werden.
Artikel 3 Gleichheit vor dem Auto
Alle Autofahrer sind vor dem Auto gleich.
Porsche-Fahrer sind gleicher.
Niemand darf wegen seines Autos, seiner Marke, seiner PS-Leistung, seines Benzinverbrauchs,
seiner Farbe, seines Auto-Glaubens, seiner auto -motorisierten Anschauungen übersehen oder überfahren werden.
Artikel 4 Glaubens-, Gewissens,- Bekenntnisfreiheit
Die Freiheit des Auto-Glaubens, des Gewissen etwas - und die Freiheit des auto-motorisierten
Bekenntnisses sind unmissverständlich.
Das ungestörte Autofahren wird sich geleistet.
Niemand darf gegen andere Autos zum Fahrdienst mit dem Lenkrad in der Hand gezwungen werden.
Das Nähere regelt der ADAC.
Artikel 5 Meinungsfreiheit
Jeder Autofahrer hat das Recht seine Meinung in Ölfilmen, Bremsspuren und in Reifenabdrücken
frei abzulassen und zu verbreiten.
Eine Zensur ist überflüssig.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und Bestimmungen zum Schutze des Autos und der persönlichen Ehre des Autofahrers.
Die Freiheit eines Benzinkanisters irgendwann leer zu sein, entbindet nicht von der Treue zum Auto.
Artikel 6 Auto-Ehe und Auto-Familie
Autofahrer mit Familie stehen unter dem besonderen Schutz der Straßenverkehrsordnung.
Pflege und Erziehung der Autofahrer-Kinder sind das natürliche Recht der Autofahrer-Eltern
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Gegen den Willen der Fahrberechtigten, dürfen Kinder nur auf Grund eines Verkehrsvergehens,
oder wenn das Auto zu verwahrlosen droht, getrennt werden.
Auto-Eltern sind verpflichtet ihre Auto-Kinder zur Auto-Liebe zu erziehen, sonst wird ihnen das
Auto entzogen.
Artikel 7 Schulwesen
Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht der Autohersteller.
Die Fahrberechtigten haben da Recht, über die Teilnahme des Auto-Kindes am Fahrschul-
unterricht zu bestimmen.
Der Fahrschulunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der verkehrsfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Kein Fußgänger darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Fahrschulunterricht zu erteilen.
Artikel 8 Stauversammlungsfreiheit
Alle Autofahrer haben das Recht, sich ohne Anmeldung, oder um Erlaubnis zu fragen, in einem Stau zu versammeln.
Artikel 9 Vereinsmeierei
Alle Autofahrer haben das Recht, Autovereine, Autohäuser und Autofirmen zu bilden.
Vereinigungen, deren Zwecke, oder deren Tätigkeit den Straßenbau fördern und die sich gegen den Gedanken der friedlichen Koexistenz zwischen Autofahrern, Radfahrern und Fußgängern richten, sind verboten.
Artikel 10 GEHEIM
Fiel auf die Straße und war nicht mehr lesbar.
Artikel 11 Freies und Zügiges Fahren
Alle Autofahrer genießen es, auf allen Straßen Frei und Zügig zu fahren.
Dieses Recht darf nicht einmal eingeschränkt werden, wenn es Angriffe von Fußgängern, Radfahrern und Umweltschützern auf den Bestand der fahrfreiheitlichen-auto-demokratischen Grundordnung abzuwehren gilt.
Artikel 12 Fahrfreiheit, Verbot zu Zwangsfahrten
Alle Autofahrer haben das Recht, ihr Auto frei zu wählen.
Das Autofahren kann er mit dem Gaspedal entsprechend seinem Temperament und seinem Terminplan selbst regeln. Dabei darf er nicht zu einem bestimmten Fahrverhalten gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen Dienstleistungspflicht; Nichtbeachten von Geschwindigkeitsbegrenzungen, Überfahren von roten Ampeln, Falschparken...
Artikel 12a Pflicht zum wehrhaften Fahren
Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an, zum Autofahren verpflichtet werden.
Wer aus Gewissensgründen den Dienst am Lenkrad verweigert, kann zu einem Ersatzdienst als Radfahrer verpflichtet werden.
Artikel 13 Unverletzlichkeit des Autos
Das Auto ist unverletzlich.
Durchsuchungen dürfen nur durch Autohändler, Versicherungsvertreter und Bestattungsinstitute durchgeführt werden.
Artikel 14 Auto-Eigentum, Erbrecht, Enteignung
Das Eigentum eines Autos und das Recht es zu vererben, werden gewährleistet.
Auto-Eigentum verpflichtet zu gar nichts. Sein Gebrauch hat nur dem Wohle des Autofahrers zu dienen.
Nur zu seinem Wohle können Besitzer von Fahrrädern, Dreirädern, Hubwagen und Kinderwagen enteignet werden.
Artikel 15 Unsozialisierung
Garagen, Teststrecken, Tankstellen und Autos können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch eine Unverschämtheit in Gemeineigentum, oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
Artikel 16 Autozugehörigkeit, Auslieferung
Der Autofahrer darf nicht aus dem Verkehr gezogen werden.
Der Verlust des Verkehrs für den Autofahrer darf nur auf Grund eines Gesetztes und gegen den Willen der Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht führerlos wird.
Kein Autofahrer darf an Fußgänger und Radfahrer ausgeliefert werden.
Artikel 16a Asylrecht
Von Umweltgruppen verfolgte Autofahrer genießen Asylrecht.
Anträge sind an den Bundesautominister zu stellen und von ihm wohlwollend zu bearbeiten.
Artikel 17 Reklamationsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln, oder in Fahrgemeinschaften mit anderen, schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Niederlassungen der Autohersteller und ihre Aufsichtsräte zu wenden.
Artikel 18 Verwirklichung des Grundrechts, Auto zu fahren
Wer die Freiheit Auto zu fahren, insbesondere der Freiheit auf Autobahnen immer auf der linken Spur zu fahren, die Freiheit sich in Staus zu versammeln, oder das Asylrecht für verfolgte Autofahrer nicht im vollem Umfang in Anspruch nimmt, verwirkt das Grundrecht Auto zu fahren.
Die Verwirkung dieses Grundrechts wird durch das Bundesverkehrsgericht mit Sitz in Flensburg ausgesprochen.
Artikel 19 Opfer
Wurde überfahren.
Der Bund und die Länder
Artikel 20 Grundlagen für gute Fahreigenschaften
Die Bundesautorepublik Deutschland ist ein auto-demokratischer, für Autofahrer sozialer Bundesautostaat.
Alle Staatsgewalt geht von Volkswagen aus. Sie wird von den Autofahrern in Rennfahrten durch besondere Motorenleistungen, der vollziehenden Geschwindigkeit und der Verkehrsgerichte ausgeübt.
Gegen jeden, der es unternimmt, das Verkehrschaos zu beseitigen, haben alle Autofahrer das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 21 Erwartungshaltung
Steht im Stau.
Artikel 22 Bundesautoflagge
Die Bundesautoflagge ist schwarz-rot-schwarz, jeweils in Ölfarbe, mit Trauerflor zu versehen.
Die Bundesautoflagge ist zum Gedenken all der Autofahrer, die im Kampf um ihren Lebensraum, ihr Auto aufs Spiel setzten und es dabei verlieren, ständig auf halbmast zu setzen.
III: Schlussbestimmungen
Künftig sind sämtliche Veränderungen des Grundgesetzes der Bundesautorepublik Deutschland, sowie alle damit einhergehenden Durchführungsbestimmungen,Verordnungen und Richtlinien die die Umsetzung in Fahrspuren auf mehr Straßen des Auto-Landes zum Ziel haben, dem Verkehrsfunk zu entnehmen.
Gleiches gilt auch für die Verkehrspolitischen Leitplanken des jeweiligen Bundesautoministers.
Unser Ziel ist nicht mehr fern.
Denn der Abgrund ist schon so nah.
Aber bis dahin: Gute Fahrt!
Geschrieben und beschlossen:
René Lindenau
Texte: René Lindenau
Bildmaterialien: René Lindenau
Cover: René Lindenau
Tag der Veröffentlichung: 31.10.2018
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