© K.-H. Kupfer
Wahlen
.... gültig oder Betrug?
Keine Wahl ist ohne eine vorherige Regelung der Rahmenbedingungen gültig. Auf staatlicher Ebene bedingt es einer entsprechenden Gesetzgebung, ohne die weder eine Wahl durchgeführt werden kann bzw. darf, noch dass sie eine Rechtskraft erlangen würde.
In Deutschland scheint es dennoch möglich. Deshalb hat sich in letzter Zeit eine heftige Diskussion darüber entwickelt, inwieweit die letzte Bundestagswahl im Jahre 2013 eine gesetzliche Grundlage hatte, oder ob sie vielleicht sogar ungültig sein könnte, ebenso die Wahl zum Europaparlament im Mai des Jahres 2014. Zweifel ergeben sich allein schon, weil das derzeitige Bundeswahlgesetz gar nicht in Kraft getreten ist. Aber ist nun alles null und nichtig?
Zunächst ein paar Dinge vorab
Für den Einstieg in die Thematik sollte man einige Dinge kennen, so zum Beispiel sollte man etwas über den Werdegang der Gesetzgebung wissen.
Die Wahl zum ersten Deutschen Bundestag fand am 14. August 1949 statt. Die rechtliche Grundlage hierfür ergab sich aus dem am 15. Juni 1949 vom damaligen Parlamentarischen Rat verfassten Gesetz, das aufgrund von Vorgaben der seinerzeitigen Militärregierung erstellt und am 5. August 1949 von der Ministerpräsidentenkonferenz im Sinne der Länder etwas geändert wurde.
Am 08. Juli 1953 wurde das Wahlgesetz erneut geändert, indem die seinerzeit von den Ministerpräsidenten eingebrachten Änderungen bis auf die Sperrklausel (5-Prozent-Hürde) wieder entfernt wurden. Zudem wurde das Zweitstimmenwahlrecht eingeführt, das bereits am 06. September 1953 für die Wahl des zweiten Deutschen Bundestages galt.
Das eigentliche, damals neu geschaffene und jetzt noch existierende Wahlgesetz für Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundeswahlgesetz (BWahlG). Es datiert auf den 07. Mai 1956. Dieses Gesetz wurde bisher oft geändert, wobei jede Änderung des Bundeswahlgesetzes stets mit einem so genannten Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz eingeleitet wurde, um es den jeweiligen politischen und rechtlichen Gegebenheiten anpassen zu können. Immerhin sind wir bei der 22. Änderung des Bundeswahlgesetzes, die auf den 03. Mai 2013 datiert.
Jeder Änderung des Bundeswahlgesetzes ist zeitlich immer das Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz vorgeschaltet, worin festgelegt ist, was geändert werden soll. Das Änderungsgesetz kann jedoch nicht letztgeltend festlegen, ab wann das Bundeswahlgesetz gilt. Das sollte man sich schon mal sehr genau merken, weil es die entscheidende Rolle für das tatsächliche In-Kraft-Treten des Bundeswahlgesetzes spielt. (Siehe „Fazit“)
Bundeswahlgesetz für ungültig erklärt
Mit Urteil vom 25. Juli 2012 hatte das Bundes“verfassungs“gericht das bis dahin existierende Bundeswahlgesetz in Teilen für nicht „verfassungs“konform erklärt und den Politikern eine entsprechende Änderung des Gesetzes aufgegeben. Dieses nunmehr geänderte Bundeswahlgesetz wurde am 03. Mai 2013 im Bundesgesetzblatt (I 2013 S. 1082) veröffentlicht, nur leider ist es nie in Kraft getreten. Denn in diesem Bundeswahlgesetz gibt es einen § 55, worin das In-Kraft-Treten festgelegt ist. Dort gibt es aber keinen Eintrag.
Da stellt sich die Frage, inwieweit das rechtlich eine Bedeutung hat. Ja, die hat es, wie sich später noch zeigen wird. Ist also das Bundeswahlgesetz derzeit kein geltendes Gesetz? Es wurde nicht in Kraft gesetzt. Wonach haben wir aber gewählt? Sind die Wahlen vom September 2013 und Mai 2014 vielleicht sogar ungültig? Auf welcher rechtlichen Grundlage basierten alle Wahlen davor, wenn das Bundes"verfassungs"gericht das seit 07. Mai 1956 bestehende Bundeswahlgesetz in wesentlichen Punkten für nicht „verfassungs“konform hält? - Viele Fragen, aber nicht eine einzige fundierte Antwort gibt es bisher seitens verantwortlicher Kreise. Auf kommunaler Ebene wird zu Anfragen sogar geschwiegen. Aber schön der Reihe nach.
Klärungsversuch
.... auf kommunaler Ebene
Zunächst richtete ich eine Anfrage an den Herrn Oberbürgermeister meiner Heimatstadt und bat um Auskunft, auf welcher rechtlichen Grundlage die Wahl zum Deutschen Bundestag am 22.09.2013 stattgefunden hat, wo doch das Bundeswahlgesetz im Jahre 2012 vom Bundes“verfassungs“gericht gekippt wurde und das neue Bundeswahlgesetz laut § 55 bisher nicht in Kraft getreten ist. Ob ich mich denn eventuell sogar strafbar gemacht habe, wenn ich an einer solchen Wahl ohne entsprechendes Gesetz teilgenommen habe.
Selbst mehrere Nachfragen führten zu keiner Antwort. Schließlich wurde ich mit dem Wahlbüro der Behörde telefonisch verbunden. Dort erfuhr ich sehr schnell, dass man mit dem Wahlleiter und der Wahlkommission übereingekommen sei, mir weder zu antworten noch mit mir irgendwelche Gespräche in dieser Sache zu führen. Eine Beschwerde beim Herrn Oberbürgermeister führte schließlich nach mehreren Anläufen zu der Empfehlung, dass ich mich doch an den Bundeswahlleiter wenden soll.
.... auf Bundesebene
Also schrieb ich an den Herrn Bundeswahlleiter und stellte die gleichen Fragen wie dem Herrn Oberbürgermeister.
Mein Schreiben auszugsweise:
„ ...... Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde am 22.09.2013 ein neuer Bundestag gewählt? Das zuvor bestehende BWahlG wurde mit Urteil vom BVerfG im Jahre 2012 nichtig. Im Mai 2013 wurde im Bundesanzeiger zwar ein neues Wahlgesetz veröffentlicht, aber dieses neue Bundeswahlgesetz hat einen § 55 (In-Kraft-Treten), der bis dato keinerlei Eintrag hat, so dass dieses Bundeswahlgesetz keine Rechtskraft besitzt und die Wahlen 2013 und 2014 meines Erachtens keine rechtliche Grundlage hatten.
Eine vielfach verbreitete Argumentation, dass das Gesetz eine Woche nach Verkündung Rechtskraft erlangt hätte, geht ins Leere, weil das Gesetz selbst die Absicht des Gesetzgebers bekundet, einen Termin für ein In-Kraft-Treten zu nennen, was durch das Vorhandensein des § 55 (In-Kraft-Treten) im Gesetz als erwiesen gilt. Dieser § 55 beinhaltet weder ein Datum noch sonst einen Eintrag .....“
Die Antwort der Bundeswahlleitung
folgte ungewöhnlich rasch. Zunächst wird erklärt, warum das Bundes“verfassungs“gericht im Juli 2012 das Bundeswahlgesetz in der Fassung vom 25. November 2011 für nicht „verfassungs“konform erklärt hatte, nämlich weil der § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und Absatz 5 des seinerzeitigen Bundeswahlgesetzes unvereinbar mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien gewesen sei. In Bezug auf den damaligen § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 a habe dies zur Nichtigkeit von § 6 des damaligen Bundeswahlgesetzes geführt, der mit der Änderung des Bundeswahlgesetzes am 25. November 2011 eingeführt worden war.
Dieser Mangel sei mit der Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1082) behoben worden und habe somit der Bundestagswahl am 22.09.2013 als rechtliche Grundlage gedient. Die Rechtskraft sei nach Art. 2 Absatz 1 des Änderungsgesetzes einen Tag nach Verkündung eingetreten.
Dazu meine Entgegnung an die Bundeswahlleitung:
„ ....... Dieses angeblich per Änderungsgesetz in Kraft gesetzte Bundeswahlgesetz hat jedoch einen § 55 – In-Kraft-Treten – , der die Regelung des In-Kraft-Tretens für dieses Gesetz vorsieht. Dieser § 55 ist zweifelsfrei Bestandteil des Bundeswahlgesetzes und gilt vollumfänglich im Zusammenhang mit diesem Gesetz. Hier, in diesem § 55 des Bundeswahlgesetzes gibt es keinerlei Vermerke, Hinweise oder Einträge, die ein In-Kraft-Treten erkennen lassen.
Mit dem Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz kann nun nicht - auch nicht nachträglich - Deutung, Sinn und Inhalt des Bundeswahlgesetzes geändert werden, auch nicht, was den § 55 des Bundeswahlgesetzes anbelangt. Damit gilt der Wortlaut des Bundeswahlgesetzes und auch der § 55 in vollem Umfang. Hier jedoch ist – wie bereits erwähnt – kein Eintrag für das In-Kraft-Treten des Bundeswahlgesetzes vorhanden.
Deshalb ist juristisch nicht erkenn- und nachvollziehbar, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage die Bundestagswahl am 22.09.2013 und die Wahl zum Europaparlament am 25.05.2014 sowie die Kommunalwahlen gleichen Tages durchgeführt wurden. ...“
Die erneute Antwort der Bundeswahlleitung,
sie glich mehr oder weniger der ersten, mit allerdings ein paar Begründungen zum In-Kraft-Treten des Bundeswahlgesetzes, die weder mit dem Grundgesetz noch mit dem vorhandenen Sachverhalt selbst vereinbar sind.
So wird beispielsweise ausgeführt, dass der § 55 des Bundeswahlgesetzes durch die ursprüngliche Fassung vom 07.05.1956 geregelt sei, was bei einer Neufassung nicht wiedergegeben wird, weil sie durch den Eintritt des Zeitpunktes der Neufassung gegenstandslos wird. Etc. etc. Kurzum, es wird wortreich versucht, den § 55 und damit das In-Kraft-Treten des Bundeswahlgesetzes zu retten.
Fazit
1) Die Fassung des BWahlG (Bundeswahlgesetzes) vom 07.05.1956, worauf sich die Bundeswahlleitung bezieht, nennt keinen konkreten Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten. Denn dort steht „§ 55 Inkrafttreten - Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach Verkündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Wahl des dritten Deutschen Bundestages Anwendung.“ Das ist eine Allgemeinformulierung, die durch nichts gegenstandslos oder (durch ein Datum) unstimmig werden kann, auch nicht bei einer Neufassung des Gesetzes oder Teilen davon.
Ersetzt der Gesetzgeber diesen ursprünglichen, allgemein gefassten Text durch die konkrete Formulierung „In-Kraft-Treten“, was offensichtlich geschah, so verlangt er, dass hier ein konkreter Termin genannt wird. Eine solche, hier vorgesehene Terminangabe erfolgte bei dem vorliegenden BWahlG vom 03.05.2013 nicht.
2.) Wenn nun weiter ausgeführt wird, dass der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen ergeben würde, so steht dieser Behauptung der Artikel 82 Abs. 2 des Grundgesetzes entgegen. Dort heißt es:
- a) „Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen.“ .... Das bedeutet, dass das Gesetz selbst das Inkrafttreten bestimmt und nicht irgendwelche anderen Nennungen. – Und
- b) “Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.”
Und genau das ist der Punkt ...... Fehlt diese Bestimmung .... . Im Bundeswahlgesetz vom 03.05.2013 § 55 – also in dem jetzt vorhanden Bundeswahlgesetz – fehlt diese Bestimmung nicht! Dort steht – In-Kraft-Treten –. Das ist die Bestimmung. Hier ist vom Gesetzgeber ein Eintrag gewollt. Er hat es bestimmt. Nur dort gibt es im Bundeswahlgesetz trotz der Bestimmung keinen Eintrag eines Zeitpunktes für das In-Kraft-Treten. Folglich ist dieses Gesetz bisher nicht in Kraft getreten und kann somit auch keine rechtliche Grundlage für eine Wahl sein.
Das immer wieder genannte Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz ist dem Bundeswahlgesetz vorgeschaltet. Es kann lediglich das In-Kraft-Treten des Bundeswahlgesetzes nennen, nichts weiter. Folglich gilt ab dem genannten Zeitpunkt das Bundeswahlgesetz und damit auch der § 55 voll umfänglich. Und dort ist, wie bereits mehrfach erwähnt, zweifelsfrei die Bestimmung gemäß Art. 82 Abs. 2 GG vorhanden, das In-Kraft-Treten dieses Bundeswahlgesetzes. Nur diese Bestimmung, nämlich einen Zeitpunkt für das In-Kraft-Treten des Bundeswahlgesetzes zu nennen, wurde nicht ausgeführt. Deshalb kann dieses Gesetz zu keinem Zeitpunkt rechtliche Grundlage für eine Wahl gewesen sein.
Woraus leitet sich nun aber sonst eine Grundlage und Legitimation für Wahlen her als durch ein geltendes Gesetz? ... Der Leser mag sich anhand der Fakten nun selbst ein Urteil bilden.
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Anmerkung: Wer sich darüber wundert, dass in dem Beitrag das Wort „Verfassung“ immer apostrophiert steht, sollte bedenken, dass wir eine Verfassung nicht haben und das Grundgesetz keine Verfassung darstellt. Denn zu einer Verfassung für ein Volk gehört mehr, beispielsweise ein Friedensvertrag inkl. Regelung des Verlaufs der Staatsgrenzen etc. etc. Der immer wieder hierzu angeführte 2+4-Vertrag ersetzt keinen Friedensvertrag. Das aber war hier nicht das Thema.
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..... Und wenn das Ergebnis
den politischen Mächten nicht in den Kram passt, dann, ja dann wird dem Ergebnis halt etwas nachgeholfen, oder dafür gesorgt, dass es dem Wunsch etwas näher kommt, wie unlängst beim Referendum in Schottland.
Ganz offensichtlich ist bei dem Volksentscheid, ob Schottland Teil des Vereinigten Königsreichs von England bleiben soll oder selbständig wird, von erheblichen Unregelmäßigkeiten auszugehen, und zwar im aller größten Stil, was durch zahlreiche Videos belegt ist. Inwieweit das Ergebnis angefochten wird, ist zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
Eins der Videos zeigt, wie die auszählende Person rhythmisch die Stapel der Yes- und No-Abstimmzettel untereinander austauscht, wahrscheinlich um das Ergebnis in eine bestimmte Richtung zu beeinflussen.
In einem anderen Video sieht man einen jungen Mann, der nacheinander einen Wahlzettel nach dem anderen ausfüllt und in die Urne einwirft.
Ein weiteres Video zeigt einen großen Stapel bereits ausgezählter und gebündelter No-Stimmen-Wahlzettel und dazwischen immer wieder Stapel mit Yes-Stimmen-Wahlzettel, die folglich so als No-Stimmen gezählt wurden.
Ganz unverfroren geht es auf einem Video zu, wo eine Frau sich vor die Überwachungskamera stellt, um die Sicht auf die Wahlurne zu verdecken, und eine andere Frau aus einem Karton, auf dem ganz deutlcih NO stand, stapelweise Wahlzettel entnahm und diese in die Wahlurne einwarf. Das wurde jedoch von einer zweiten Kamera aufgenommen.
Und dann gab es noch eine ganz andere Beeinflussung des Ergebnisses, wo bewusst und ganz offensichtlich vorsorglich eine Verbiegung zugunsten des Vereinigten Königsreichs herbeigeführt wurde. Denn:
Bei der Abstimmung durften auch die rund 400.000 Engländer ihre Stimme abgeben, die zum Zeitpunkt des Referendums ihren Wohnsitz in Schottland hatten. Hingegen durften rund 800.000 Bürger Schottlands, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in England, Nordirland oder Wales hatten, ihre Stimme nicht abgeben. - Und da spricht man auf europäischer Ebene von einem fairen Verlauf?
Liebe Politiker, die ihr an der Macht seid, egal wo, warum könnt ihr die Stimme des Volkes nicht ertragen, vor allem, wenn diese nicht in eurem Interesse ist? Warum setzt ihr euch über alle Gesetze hinweg, deren Einhaltung ihr vom Volke fordert? Wer gibt euch dafür das Recht?
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Tag der Veröffentlichung: 07.09.2014
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