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Antrag

Max Mustermann 22222 Musterort, den 00.00.0000 Musterstrasse 99

Mobil: 0111 - 1111111

Fax 0222 - 9999999

Sozialgericht Musterort

Musterstrasse 111

 

22222 Musterort 

Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung

mit Eilbedürftigkeit

 

Der Kläger

 

Max Mustermann, geb01.01.1994, wohnhaft in 22222 Musterort, Musterstrasse 99

 

stellt hiermit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 

 

gegen die Beklagte

 

Hansestadt Musterort, Abt. Soziale Sicherung, in Musterort, Leidensweg 2 - 6

 

Antrag

 

Der Kläger stellt hiermit den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem verstorbenen Vater des Klägers, Herrn Heinrich Mustermann, geb. am 31.12.1942, verstorben am 30.04.2013,

ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis zu ermöglichen.

Dies wird bisher von der Beklagten unmöglich gemacht

 

Antragsgründe:

 

Der Verstorbene war Grundsicherungsempfänger und seit seinem Zuzug nach Musterort am 1.9.2011 war die Beklagte der Leistungsträger für den Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft.

Sein Tod fand bereits am 30.04.2013 (lt. beil. Sterbeurkunde Anlage 0) im Hamburger Hospiz statt.

Bestattungsverpflichteter ist der Kläger, da sonst keinerlei gesetzlich Verpflichtete vorhanden sind. Das Erbe ist völlig überschuldet und ist vom Kläger ausgeschlagen worden.

 

Nach dem Tode beauftragte Kläger das Bestattungsinstitut Gräber mit der Durchführung

der Bestattung und wies auf die Lebensumstände des Verstorbenen hin. Der Verstorbene wurde so in das Kühlhaus des Bestattungsinstitutes überführt.

 

Kläger ist z.Zt. arbeitslos und bezieht monatlich € 877,20 als ALG II.

Als Monatsmiete zahlt er € 355,00, so dass sein Lebensbedarf innerhalb des  Freibetrages von

€ 1.045,00 liegt und eine vollständige oder teilweise Zahlungsverpflichtung für die Bestattungskosten ausgeschlossen ist.

 

 

Mit diesem Hintergrund stellte er am 01.05.2013 einen Übernahmeantrag für die Bestattungs-

Kosten bei der Beklagten, Sachbearbeiter ist Herr Meckerich.

Mit Beibringung aller erforderlichen persönlichen Nachweise für die Berechtigung der Kostenübernahme durch die Beklagte reichte er dieser auch die bereits vorliegende

Kostenaufstellung vom 02.5.2013 über € 4.955,50 für die Beisetzung ein. (Anlage A).

Statt einer zügigen, angemessenen Bearbeitung beschäftigte sich der genannte Sachbearbeiter wohl hauptsächlich damit, Gründe zu erfinden, diese Kostenaufstellung nicht in dieser Höhe anzuerkennen und schickte per Telefax am 00.00.2013 die als (Anlage B) beigefügte Kostenzusage in Höhe von € 2.917.65 an die Firma Gräber.

 

Um diesen Umgehungsversuch zu komplettieren schickte Beklagte am 02.05.2013 einen Bewilligungsbescheid (Anlage C) an den Kläger, der ohne Nennung einer Summe versucht, den Fall auf den ganz normalen Sozialablauf zu schieben: Das ist der ganz klar erkennbare Versuch, den Kläger zu einer Handlung zum eigenen Schaden zu veranlassen weil er nach Einreichung der Rechnungen vor der Abfolge steht: Widerspruch, Prüfung, Widerspruchs-ausschuss + zusätzliche schriftliche Begründung, danach Genehmigung oder Abweisung.

Zusätzlich müsste er sich wahrscheinlich noch mit den Folgen der Eintreibung des Restbetrages auseinandersetzen.

 

Für die Höhe dieser Kostenzusage kann die Firma Gräber die Bestattung nicht durchführen.

Ein Kostenbeitrag des Klägers scheidet aus. So liegt der Verstorbene also immer noch im Kühlhaus des Bestattungsunternehmens, was auf jeden Fall gegen die in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen verstößt.

 

Die vorliegende Kostenzusage enthält aus Sicht des Klägers folgende Mängel:

Die Feuerbestattung wird mit einem Pauschalbetrag ausgewiesen.

Sargkosten und weitere Positionen beziehen sich auf einen nicht bekannten Vertrag der Freien und Hansestadt Hamburg mit deren Bestattungsunternehmen.

Sogar die Überführungskosten wurden wohl pauschaliert mit einem Betrag von € 1,50 pro km. Weitere Nebenarbeiten bei der Überführung wurden überhaupt nicht erst erwähnt.

 

Abgesehen von der Tatsache, dass Verträge von Kommunen mit ihren Bestattern nicht bindend sind, geht auch die Erwähnung der willkürlich herbei gesuchten Kommune schon deshalb fehl, weil es sich, rechtlich gesehen, bei der Erstattung um die tatsächlichen Kosten der Bestattung handelt, Pauschalbeträge keine Anwendung finden dürfen, und der Grundsatz der angemessenen, ortsüblichen Bestattung nach § 74 SGB XII ausreichend klar gefasst ist. Abzugsfähig sind nur Beträge, die sich auf den Tod, nicht jedoch auf die Bestattung beziehen.

 

Mit Schreiben vom 00.0.00 (Anlage D) hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er

diese Kostenaufstellung nicht akzeptieren kann, weil die Firma Gräber zu diesem Preis die Bestattung nicht durchführen kann und er selbst zu keinem Beitrag in der Lage und auch nicht verpflichtet ist.

Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass es der Menschenwürde des Verstorbenen nicht zuzumuten ist, im Kühlhaus eines Bestattungsunternehmens zu verwesen.

 

Die verlangte Korrektur fand nicht statt, ein entsprechender Eingang ist nicht festzustellen

 

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Anhang (E) Quellennachweis

 

Nicht zur Vorgabe für das Sozialgericht, sondern zum Nachweis, inwieweit sich der Kläger über die gesetzlichen Grundlagen kundig gemacht hat, ist ein Quellennachweis beigefügt.

Es ist nicht vorstellbar, dass der Beklagten diese rechtlichen Fakten nicht bekannt sind und so muss man wohl von einem vorsätzlichen Verhalten ausgehen

Quellennachweis aus dem Internet:

Aus einem am 25.08.2011 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass Sozialbehörden die Übernahme von Bestattungskosten für die Hinterbliebenen von ALG II Beziehern nicht pauschal begrenzen dürfen (Az.: B 8 SO 20/10 R).

 

SG Rostock 8. Kammer, Urteil vom 24.03.2009, S 8 SO 37/06

Erforderliche Kosten einer Bestattung im Sinne von § 74 SGB XII sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen

Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich unter anderem nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der jeweiligen maßgeblichen Friedhofssatzung. Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung zählen demnach mindestens die Aufwendungen für Leichenschau, Leichenbeförderung, notwendige behördliche Amtshandlungen, Sargträger, Totengräber, einen einfachen Sarg, Kranz und einfacher Blumenschmuck, Friedhofsgebühren jedenfalls für Reihengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten, Waschen, Kleiden und Einsargen des Verstorbenen, Trauerfeier incl. Geläut, Musik und Redner, Herrichten der Grabstätte incl. Erstbepflanzung und einfachem Grabstein sowie jedenfalls im ländlich-kleinstädtischen Bereich die Kosten einer bescheidenen Todesanzeige (vgl. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 74 Rdnr. 16). Bei einer Feuerbestattung sind zudem die Kosten der Einäscherung, die Kosten für Urnenträger sowie für die Urne zu berücksichtigen. (vgl. Grube, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 74 Rdnr. 31). ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Die Kammer hatte hier auch keinen Anlass zu weiterer Aufklärung der Absprachen zwischen dem Beklagten und den Bestattungsunternehmen in seinem Gebiet. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger den Tarif "Feuer Sonder 1 Sozial" oder einen sonstigen speziell zwischen dem Beklagten und den Bestattungsunternehmen ausgehandelten "Sozialtarif" unter Hinweis auf seine Sozialhilfebedürftigkeit in Auftrag geben konnte oder nicht, umfasst der Begriff der erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII stets jedenfalls die Tarife der Bestattungsunternehmen einer Region, die einerseits alle Elemente einer würdigen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden einfachen Bestattung umfassen und andererseits darüber nicht hinausgehen und die vom Bestattungsverpflichteten ohne Hinweis auf seine Sozialhilfebedürftigkeit oder sonstige Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Bestattungsunternehmen in Anspruch genommen werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des § 74 SGB XII, den Eindruck eines Armenbegräbnisses bzw. Armengrabes zu vermeiden. ~~~~~~~~~~~~~~~

Auf die sogenannte "Richtlinie 1/2005" des Beklagten, die lediglich Kosten von 1000,00 € zuzüglich der Kosten für das Urnengrab und die Einäscherung vorsieht, kommt es für die Bestimmung der erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne des § 74 SGB XII nicht an. Diese Richtlinie spiegelt die tatsächlich im Gebiet des Beklagten anfallenden Kosten einer würdigen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden einfachen Bestattung nicht zutreffend wieder. Die Kammer ist nach den schriftlichen Angaben der Zeugin. davon überzeugt, dass die tatsächlich anfallenden Bestattungskosten deutlich höher liegen und die vom Beklagten in seiner Richtlinie festgelegten Obergrenzen letztlich ohne Bezug zur Realität allein zur Kostendämpfung willkürlich festgelegt worden sind. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Sozialamt vorher schriftlich abgemahnt

Max Mustermann                                                                        22222 Musterort, den xx.xx13                      Musterstrasse 99 Fax: 0000 - 000000

Hansestadt Musterort

Soziale Sicherung zu Händen Herrn Meckerich

Leidensstrasse 2-6

22222 Musterort

 

Sehr geehrter Herr Meckerich,

da das Bestattungsunternehmen Gräber keine Möglichkeit sieht, meinen verstorbenen Vater, Herrn Heinrich Mustermann, zu der von Ihnen mit Datum vom xx.xx.xxxx übermittelten Kostenzusage zu bestatten, sehe ich die Notwendigkeit, Sie noch einmal auf die objektiven Fakten hinzuweisen.

1). Da mein Einkommen von monatlich € 877,20 unter der nach der Formel: doppelter Regelsatz + angemessenen KdU = 355,00, also gesamt € 1.045,-- liegt, ist es mir weder möglich noch zuzumuten, für die Bestattungskosten auch nur teilweise aufzukommen.

2.) Aus diesem Grunde habe ich einen Kostenübernahme-Antrag gestellt, weil die Hansestadt Musterort als letzter Leistungsträger der Grundsicherung verpflichtet ist, die erforderlichen Bestattungskosten zu übernehmen. Der Begriff der "Erforderlichkeit" wird in der allgemeinen Rechtsauslegung dahingehend konkretisiert, dass § 74 SGB XII eine würdige Bestattung ermöglichen will, zu übernehmen sind die Kosten für ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis. Unter ortsüblich kann hierzu nur ortsüblich Musterort in Frage kommen.

3.) Eine Pauschalisierung von Kosten, auch unter Beiziehung fremder Ortsüblichkeiten oder willkürlich vorgesehener Obergrenzen ist nirgendwo vorgesehen. Das Angebot der Firma Gräber wäre beispielsweise in Pinneberg ohne weiteres akzeptiert worden.

Fest steht also, dass die Firma Gräber die Bestattung zu den von Ihnen zugesagten Kosten nicht vornehmen wird und ich sie aus den oben erläuterten Gründen, die Ihnen ja bei Durchsicht meiner Unterlagen klar geworden sein müssen, auch noch nicht einmal teilweise bezahlen kann und dazu auch nicht verpflichtet bin.

Wenn Sie also an dem Angebot der Firma Kürzungen vornehmen, kann es nicht in diesem Umfang zugelassen sein, weil nur Kosten gestrichen werden dürfen, die nicht mit der Bestattung, sondern rein mit dem Tode in Zusammenhang stehen. Und da ist in dem Angebot nicht viel zu finden.

Ich erwarte von Ihnen eine in dieser Hinsicht korrigierte Kostenübernahme per Fax an die Firma Gräber oder an das Fax meines verstorbenen Vaters 0000 - 333333 bis Dienstag, den 18.6.2013 – 16.00 Uhr.

Sollte diese unter einer Gesamtsumme von ca. € 4.500,-- liegen, oder gar nicht eintreffen, werde ich am nächsten Tag einen (schon vorbereiteten) Antrag auf Einstweilige Anordnung mit Eilbedürftigkeit beim SG Lübeck stellen, weil es der Menschenwürde des Verstorbenen nicht mehr zuzumuten ist, wegen Ihrer regelwidrig und willkürlich ermittelten Unterstützungssumme weiterhin in der Kühlkammer des Bestattungsunternehmens verwesen zu müssen.

Mit Hochachtung                      (bitte nicht: Mit freundlichen xxxxx)

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Zusage seitens des Sozialamtes über € 4.817,-- erfolgte bereits am 18.6.2013 um 12.30 per Fax an das        Bestattungsunternehmen

 

Impressum

Tag der Veröffentlichung: 22.06.2013

Alle Rechte vorbehalten

Widmung:
Dieses Buch widme ich meinem verstorbenen Freund und Kollegen Thomas Glantz, der als eifriger Buchautor in Bookrix tätig war, und den das Grundsicherungsamt beinahe nicht beerdigen wollte. Da ich schon mit einem juristisch ausgefeilten "Drohbrief" mein Ziel einer vollständigen Bestattungskosten-Übernahme erreichte, brauchte ich die hier veröffentlichte Klage garnicht erst einzureichen. Hätte sich das Sozialamt nicht bewegt bin ich sicher, dass ich mit dieser juristisch recherchierten und unterlegten Klage obsiegt und meinem Freund eine würdige Bestattung geschenkt hätte. Das bin ich ihm schuldig gewesen. Zur Nachahmung empfohlen.

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