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Vorwort

Dieses Buch richtet sich an alle Menschen, die laiengerecht informiert werden wollen, zu diesem komplexen Rechtsbereich. „Fachbücher sind so schwer zu lesen, deshalb liebe ich deine Bücher“, das schrieb kürzlich eine Leserin an Angelika Schmid. Aufgrund der fünf Jahrzehnte dauernden Pflegezeiten, wegen einer Familien-Erbkrankheit, hat diese erfahrene Pflegeperson schon so ziemlich alles organisiert, was zur Pflege und Vorsorge sowie zum Erben und Vererben, dazugehört.

 

Da einige Familienmitglieder krankheitshalber schon längst verstorben sind, spannt sich dieser Erfahrungsbogen bis hin ins Erbrecht und auch in die sinnvolle Vorsorge. Profitiere von den positiven sowie teilweise kritischen Berichten aus all diesen Bereichen. Nicht nur bürokratisch theoretische, sondern vor allem viele praktische Hilfen werden den Lesern an die Hand gegeben. Die zentralen Themen des Erbrechts sind leicht verständlich vermittelt, sodass jeder Interessierte seine eigene Essenz daraus ziehen kann.

 

Wer rechtzeitig vorsorgen möchte, wird nicht umhinkommen, sich gründlich zu informieren. Viele Informationen, die man umständlich und vielleicht aus dubiosen Quellen zusammensuchen müsste, werden in diesem Band kurz und doch umfassend behandelt. Handele klug, das Rüstzeug dazu bekommst du hiermit frei Haus.

 

Geschichte des Erbrechts

Am 01.01.1900 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft gesetzt. Hiermit entstand eine einheitliche Gesetzgebung in unserem Land. Die Gesetzgebung des Bürgerlichen Gesetzbuches war zwar nicht gänzlich neu, wie auch am Beispiel des Erbrechts zu erkennen ist. Die Gestaltung geht teilweise noch auf die juristischen Prinzipien des Römischen Reiches zurück. Die alten Römer bestimmten schon im Obligationenrecht eine gesetzliche Erbfolge. Diese verankerte, dass die Vermögenswerte, und zwar nach Abzug aller Verbindlichkeiten, auf die Erben übergehen. Sie regelten den Nachlass also schon streng nach einer gesetzlich festgelegten Ordnung. Auch seinerzeit wurde juristisch bestimmt, dass man statt eines Vermögens auch Schulden erben könnte. Zudem akzeptierte auch das Römische Recht schon eine Art gewillkürte Erbfolge. Dies bedeutet, dass ein eigenständiger Letzter Wille erlaubt war. Sämtliche Aspekte finden sich auch heutzutage noch im deutschen Erbrecht. 

 

Traditionelles Erbrecht und Aktualität

 

Das deutsche Erbrecht blickt demzufolge zurück auf eine langjährige Tradition. In unregelmäßigen Zeiträumen wird diese alte Tradition immer wieder durch Erbrechtsreformen an die neue Zeit angepasst.

 

Die aktuelle Reform bringt einige Vorteile 

 

Die letzte Erbrechtsreform ist zum 1.1.2010 in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurde hinsichtlich der Pflichtteilsentziehung einiges geändert, das Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass ist jedoch erhalten geblieben. 

 

Auch Kinder, die ihren Beruf aufgegeben haben, um einen Elternteil zu pflegen, werden einen Ausgleich hierfür erhalten. Jeder gesetzliche Erbe, der den Erblasser pflegte, kann Ausgleichsansprüche im erbrechtlichen Verfahren geltend machen. Dazu müsste die Berufstätigkeit nicht vollständig aufgegeben werden. Gerade die häusliche Pflege wurde somit gestärkt, denn sie wird berücksichtigt beim Erben.

 

Tipp: Schließe mit der Pflegeperson einen Pflegevertrag. Mit diesem Dokument fällt dir im Fall des Falles der Nachweis der Pflegetätigkeit leichter. Man beantragt zwar Pflegegeld, doch dies bedeutet noch lange nicht, dass du selbst, sondern dass irgendjemand gepflegt hat. Aus diesem Grund ist eine schriftliche Unterlage immer sinnvoll.

 

Die gesetzliche Erbfolge im BGB

Maßgeblich für das deutsche Erbrecht sind die juristischen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Regelungen lassen den Bürgern dabei eine gewisse Freiheit, eingeshränkt durch einige Vorgaben, falls sehr enge Familienmitglieder vorhanden sind. Jeder Mensch kann demzufolge einen Letzten Willen verfassen. In Deutschland machen allerdings nur verhältnismäßig wenige Menschen hiervon Gebrauch. Wer kein Testament schreibt, akzeptiert komplett die gesetzlichen Regelungen. Aus diesem Grund stelle ich sie dir hier vor. 

 

Gesetzliche Erbfolge in Deutschland

 

Die gesetzliche Erbfolge ist in einem strikten Ordnungssystem gegliedert. Es handelt sich hierbei um ein Verwandten- oder Familienerbrecht. Es berücksichtigt deshalb auch nur die nächsten Familienmitglieder im Stammbaum des verstorbenen Erblassers. 

 

1. Ordnung der gesetzlichen Erbfolge

 

Die vorrangige Stellung der ersten Ordnung ist den Abkömmlingen vorbehalten. Daneben erben auch die überlebenden Ehegatten. Das Erbrecht der Ehegatten bildet eine wichtige Ausnahme aus dem ansonsten strikten Familienerbrecht. Dieses kommt allerdings durch ein laufendes Scheidungsverfahren ins Wanken.

 

Juristisch zählen Abkömmlinge, die vom Verstorbenen in direkter Linie abstammen. Dementsprechend wird, bis auf die Ausnahme der Adoptierten und des Ehepartners, nur die Abstammung gesetzlich berücksichtigt. Gemäß § 1924 BGB gilt das gesetzliche Recht der ersten Ordnung auch für die unehelichen Abkommen des Erblassers. Die deutsche Gesetzgebung macht also keine Unterschiede zwischen ehelichen und nicht ehelichen oder leiblichen und adoptierten Abkömmlingen. Die vorrangige Vererbung bevorzugt die Kinder, Enkel und Urenkel. Bei Kinderlosigkeit kann sie jedoch auch in die anderen Verwandtschaftszweige hineinreichen.

 

2. Ordnung der gesetzlichen Erbfolge 

 

Erst nachrangig werden die Eltern und deren Abkömmlinge in der zweiten Ordnung Berücksichtigung finden. Allerdings nach dem Ausschlussprinzip nur dann, wenn keine Erben erster Ordnung mehr leben. 

 

3. Ordnung der gesetzlichen Erbfolge

 

Als Erben der dritten Ordnung werden dahingegen die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge geführt. 

 

4. Ordnung der gesetzlichen Erbfolge

 

Die Urgroßeltern und ihre Nachkommen bilden in der gesetzlichen Erbfolge Deutschlands die Erben vierter Ordnung. 

 

Das Repräsentationsprinzip

 

Innerhalb dieses Ordnungssystems im gesetzlichen Erbrecht gilt ebenfalls das sogenannte Repräsentationsprinzip. Alle lebenden Kinder des Erblassers schließen deshalb dessen Enkel aus. Gesetzt den Fall, ein Kind des Erblassers ist bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seiner Stelle das Erbe an. Diese Enkel erben somit neben den noch lebenden Kindern des Erblassers.

 

Das Testament in der gesetzlichen Erbfolge 

 

Der Erblasser kann die Erbfolge seines Nachlasses, lt. §§ 1937, 1939 und 1941 BGB, individuell festlegen. Er kann demnach mithilfe einer letztwilligen Verfügung einer so genannten „gewillkürten Erbfolge“ bestimmen, wer sein Vermögen übernimmt. Die Verfügungen von Todes wegen gestatten eine selbstbestimmte Erbfolge. Jeder Mensch kann die Vermögensnachfolge nach den eigenen Vorstellungen gestalten und alle ethisch unbedenklichen Bestimmungen darüber treffen, was nach seinem Ableben mit dem Eigentum passiert. Der Erblasser hat dabei eine Vielzahl von Möglichkeiten. Diese Bestimmungshoheit wird reguliert durch die sogenannte Testierfreiheit.

 

Einschränkungen der Testierfreiheit:

 

  • Die Anordnungen im Testament oder Erbvertrag dürfen nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein 
  • der Kreis der nahen Angehörigen kann nur unter strengen Vorgaben vollständig ausgeschlossen werden. 
  • Im Regelfall stehen den engsten Angehörigen ein Mindestanteil also Pflichtteile zu

 

Hinweis: Hat ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt, dann treten die Enkelkinder nach der gesetzlichen Erbfolge  die Rechtsnachfolge vom Abkömmling des Erblassers an.

 

Verjährungsfrist im Erbrecht und dessen Unterbrechung

 

Nach § 2332 BGB verjähren erbrechtliche Ansprüche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Pflichtteilsberechtigte von dem betreffenden Erbfall Kenntnis hat. Alternativ beginnt die Verjährungsfrist auch mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist. Ein weiterer Zeitpunkt könnte auch sein, an dem der Pflichtteilsberechtigte von der testamentarischen Enterbung erfährt. Demnach hängt es immer vom Einzelfall ab, ab wann die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen läuft. 

 

Natürlich bleibt es Berechtigten unbenommen, Klage zu erheben, um seine Pflichtteilsansprüche juristisch durchzusetzen. Auch hierdurch findet eine Unterbrechung der Verjährung statt. In aller Regel ist die Verjährung der Pflichtteilsansprüche für die Dauer eines solchen Verfahrens gehemmt. Diese sogenannte Stufenklage ist ein zivilrechtliches Verfahren. Dieses dient in erster Linie zur Berechtigung auf Auskünfte und ist zudem die Basis für ein präziseres Leistungsverlangen. 

 

Weitere wichtige Fristen im Erbrecht:

 

Ausschlagung der Erbschaft - § 1944 I BGB

 

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis. Befindet sich der Erbe, im Ausland, so verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 III BGB). Ebenso verhält es sich, wenn der Erblasser seinen letzten Aufenthaltsort im Ausland hatte. Erfolgt keine Ausschlagung, so wird dies automatisch als Annahme gewertet.

 

Anfechtung der Erbannahme / Ausschlagung der Erbschaft - § 1954 I BGB

 

Diese Frist beläuft sich ebenfalls auf sechs Wochen. Die Frist läuft ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

 

Verjährung der Erben-Ansprüche gegenüber dem Erbschaftsbesitzer - §§ 2018, 2027, 260 BGB

 

Hat jemand sich einfach des Erbes bemächtigt, so ist dies eine unberechtigte Inbesitznahme. Der rechtmäßige Erbe kann von diesem „Erbschaftsbesitzer gemäß §§ 2018, 2027 BGB“ einen Anspruch auf Herausgabe geltend machen. Ansprüche gegen Erbschaftsbesitzer verjähren lt. § 195 BGB auch erst nach dreißig Jahren.

 

Anfechtung eines Testamentes - § 2082 BGB

 

Jedes Testament oder andere letztwillige Verfügungen  kann man binnen Jahresfrist anfechten. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung eines Berechtigten vom Anfechtungsgrund. Nach 30 Jahren (Fristbeginn: Erbfall) ist eine Anfechtung nicht mehr möglich (§ 2082 III BGB).

 

Anfechtung des Erbvertrages - § 2283 BGB

 

Die Anfechtungsfrist wie vorher durch den Erblasser läuft nach einem Jahr ab. Der Fristbeginn ist auch hier wieder die Kenntnis des Berechtigten vom Anfechtungsgrund. Handelt es sich beim Anfechtungsgrund um eine Drohung, wäre jedoch das Ende der Zwangslage entscheidend.

 

Verjährungsfrist zum Anspruch auf Ergänzung der Erbschaft - § 2287 II BGB

 

Wurde der eingesetzte Erbe im Erbvertrag durch weitere Verfügungen des Erblassers in seiner vertraglich zugesagten Erbschaft beeinträchtigt, könnte er vom Begünstigten die Herausgabe solcher Zuwendungen verlangen. Dies ist jedoch nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren möglich. Die Frist hierzu läuft ab dem Anfall der Erbschaft.

 

Anspruchsfrist auf Pflichtteil - §§ 2303, 2332 BGB

 

Der Pflichtteilsanspruch verjährt gemäß § 2332 I BGB in drei Jahren seit Kenntniserlangung des Erbfalls. Nach dem Ablauf von dreißig Jahren ist jegliche Anspruchsforderung verfallen.

 

Fristen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB

 

Ein Anspruch entsteht, falls der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers durch Schenkungen in seinem Pflichtteilsanspruch beeinträchtigt wurde. Der Berechtigte kann er von den Erben die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Bei Schenkungen gibt es allerdings auch eine Verjährungsfrist. Sind bis zum Erbfall zehn Jahre verstrichen, so kann eine Geltendmachung nicht mehr eingefordert werden. Die Ablauffrist beginnt bei beweglichen Sachen mit Vollendung des Eigentumsübergangs, bei Grundstücksschenkungen mit der Umschreibung im Grundbuch gem. § 873 I BGB.

 

Pflichtteilsansprüche gegen Beschenkte - § 2329 BGB

 

Dieser Anspruch verjährt gem. § 2332 II BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit Eintritt des Erbfalls.

 

Gesetzlicher Pflichtteil

Die Nachkömmlinge erhalten aus dem Nachlass des Verstorbenen, auch bei einer Enterbung, durch den gesetzlichen Pflichtteil eine Beteiligung. Aufgrund hoher Freibeträge könnten die Kinder, bis zu bestimmten Höchstbeträgen, auch ein geerbtes Haus übernehmen, ohne einen Pfennig an den Fiskus zu bezahlen. Das Gleiche gilt auch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner.

 

Aus welchem Grund gibt es den Pflichtteil?

 

Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Bestimmung, wer der Erbe seines Vermögens sein soll. Dies bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch, §§ 2303 ff., als Testierfreiheit. Er hat hierbei sogar die Chance ihm nicht genehme Angehörige, ohne den Grund dafür anzugeben, gänzlich zu enterben. Der Gesetzgeber schützt jedoch im BGB den engsten Angehörigenkreis vor Willkür und räumt diesem deswegen ein Pflichtteilsrecht ein. Das Pflichtteilsrecht stellt also einen gesetzlichen Widerspruch zur Testierfreiheit dar und beschränkt dieses ein Stück weit. Wenn man allerdings kein Testament aufsetzt, bestimmt der Gesetzgeber nach dem deutschen Erbrecht. 

 

In der Regel steht dem Berechtigten das ordentliche Pflichtteilsrecht zu. Dies ist

Impressum

Verlag: BookRix GmbH & Co. KG

Texte: Angelika Schmid
Bildmaterialien: Pixabay
Tag der Veröffentlichung: 28.12.2016
ISBN: 978-3-7396-9067-4

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