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Vorwort

Ein Schenkungsvertrag beeinflusst die Steuerforderung. Dieses Buch richtet sich deshalb an alle Menschen, ob jung oder alt, die sich mit dem Thema Schenkung zu Lebzeiten befassen. Es fallen bei zahlreichen Schenkungen zwar gar keine Steuern an, jedoch nur, wenn man klug vorausschauend handelt. In der Familie von Angelika Schmid sind in den letzten fünf Jahrzehnten, wegen einer unheilbaren Erbkrankheit, zahlreiche Todes-, Schenkungs- und Erbfälle abgewickelt worden. Die teils guten, teils schlechten Erfahrungen und das Wissen daraus, sind in diesem Band zusammengetragen.

 

Die Regelungen beim Vererben und Verschenken sind für Laien häufig schwer durchschaubar. Die meisten Fehler werden schon beim Schenkungsvertrag gemacht. Nicht nur das, was im Vertrag steht, hat Auswirkungen, sondern unter Umständen auch das, was nicht darin geregelt ist. Wer frühzeitig die richtigen Weichen stellt, kann das erworbene Vermögen unbeschadet an die nächste Generation weitergeben. Ein bereits versteuertes Vermögen mit Abschlägen an den Fiskus weiterzugeben, das verärgert viele Menschen. Übrigens, wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandte im Erbfall leben oder diese die Erbschaft nicht annehmen, dann erbt der Staat. Es sei denn, im Letzten Willen ist ein anderer Begünstigter eingetragen.

 

Das Rüstzeug, mit zahlreichen, laiengerechten Ausführungen, bekommst du mit diesem Band an die Hand. So wird deine Familie entweder sofort oder nach deinem Ableben, gut versorgt in die Zukunft sehen. Das sollte man wirklich nicht dem Zufall überlassen.

 

Schenkungsarten

Wenn man sein Vermögen zu Lebzeiten in die richtigen Hände legen möchte, dann hat man dazu einige Möglichkeiten. Zusätzlich lassen sich auch Erbstreitigkeiten sowie ein sinnloser gerichtlicher Kampf ums Erbe oft vermeiden, wenn man rechtzeitig handelt. 

 

Fallkonstellationen für Schenkungen

 

Ist vorgesehen, dass nur ein Kind einen Betrieb weiterführen könnte, sollten die anderen auch nicht leer ausgehen. Es wäre vielleicht mit Hilfe einer elterlichen Finanzspritze möglich, dass die anderen Kinder sich frühzeitig eine eigene Existenz aufbauen, und zwar ganz ohne Erbschaftsteuer. Im Prinzip ist es häufig auch viel besser, den Kindern zu einem Zeitpunkt unter die Arme zu greifen, zu dem sie das Geld dringend brauchen könnten. Auch steuerlich könnte es für beide Seiten sinnvoller sein.

 

Der schlimmste Irrtum, der einem Erblasser passieren kann, wäre jedoch zu viel Großzügigkeit. Wer zu früh zu viel verschenkt, könnte am Ende ohne Rücklagen dastehen. Man sollte deshalb immer darauf achten, auch für einen Pflegefall im Alter gerüstet zu sein. Es gilt die goldene Faustregel, Begünstigten nicht mehr als die Hälfte des Vermögens zu schenken. Natürlich ist es auch möglich, strikte Sicherungsklauseln, ein Nutzungsrecht sowie finanzielle Ausgleichszahlungen einzubauen und trotzdem sollte man selbst auch flüssige Mittel behalten.

 

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind vom Gesetzgeber generell nicht der Erbschaftssteuerpflicht unterworfen. Die allgemein gültige Definition für „übliche Alltagsgeschenke“ gibt es nicht. Es kommt dabei immer auf den Einzelfall an, denn der Anlass sowie die Höhe des Wertes und die Art des Geschenkes, geben den Ausschlag.

 

Der Schenkende hat die Wahl zwischen folgenden Optionen:

 

  • Schenkung ohne Gegenleistung (unentgeltlich, ohne Auflagen)
  • Schenkung mit Gegenleistung, wobei die unentgeltliche Schenkung überwiegen muss
  • Schenkung mit Auflage zur Leistung (für den Schenkenden oder einen Dritten)
  • Schenkung mit Auflage zur Duldung (für den Schenkenden oder einen Dritten)
  • Schenkung mit Auflage zur Geld- oder Sach-Leistung (z. B. Pflege, Rente)
  • Schenkung mit Nutzungsauflage (Rechte am Schenkungsgegenstand*)

 

* Der Beschenkte kann den Schenkungsgegenstand für eine bestimmte Zeit nicht selbst nutzen. Bei einer Immobilienschenkung wird zumeist ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts-Vorbehalt für den Schenkenden vereinbart.

 

Notar-Zwang bei Immobilien und Spielräume bei Geldschenkungen

 

Der Schenkungsvertrag will gut überlegt sein. Benötigt man eine Beratung beim Steuerberater so verursacht das zunächst einmal Kosten. Ein Notar müsste die Schenkung einer Immobilie beurkunden. Seine Gebühren sowie die Kosten der Grundbuch-Eintragung belaufen sich auf etwa 1,5 % des verschenkten Immobilienwerts. Es entfällt die Grunderwerbssteuer, denn diese wird praktisch von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, abzüglich des persönlichen Freibetrages, überlagert. 

 

Wenn der Schenkende vor Ablauf der Zehn-Jahresfrist verstirbt, werden Schenkung und Erbe vom Finanzamt abschmelzend (je verstrichenes Jahr 10 % Abzug) zusammengeführt. Der erhoffte Steuervorteil wäre damit zumindest in Frage gestellt, falls die Schenkung kurz vor dem Erbfall erfolgt. Das könnte, zumindest bei betagten Schenkenden, ein Argument dafür sein, zunächst einmal Bargeld zu schenken. Die Freibeträge beim Erben sind für enge Familienmitglieder hoch und stattdessen könnte man das elterliche Familienheim oder Omas Häuschen lieber als späteres Erbe liegen lassen. Es gibt noch einmal eine satte Steuerbefreiung oben drauf, wenn bestimmte Auflagen erfüllt sind, doch dazu später mehr.

 

Ein Schenkungsvertrag bietet eine Menge Spielraum. Neben möglichen Auflagen für Gegenleistungen, lassen sich auch etwaige Risiken absichern. 

 

Absicherungen für unerwünschte Nebenwirkungen könnten, bei den nachfolgenden gar nicht so seltenen Fällen, enorm wichtig sein:

 

  • Was soll passieren, falls der Schenkende unerwartet in Geldnot gerät?
  • Schenkung absichern, falls der Beschenkte verkaufen möchte
  • Rückabwicklung, wenn der Beschenkte vor dem Schenkenden stirbt
  • Rückabwicklung, falls sich der Beschenkte nicht an die Auflagen hält 
  • Ein Gläubiger klopft an die Tür, weil der Beschenkte Insolvenz anmelden muss

 

Alles lässt sich im Vertrag sauber regeln, durch eine so genannte Rückfallklausel, die bei vorbestimmten Zwischenfällen greift. Sie garantiert, dass beim Eintreten der vorausgesetzten Bedingungen der Schenkende das Recht der Rückforderung hat. Der gute alte Spruch: „Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen“, der gilt hierbei nicht. Im Prinzip will man von dieser Option ja keinen Gebrauch machen. Doch wer weiß schon, was die Zukunft noch bringt? 

 

Übrigens: Bei einer Rückforderung werden keine Steuern fällig!

 

Dies sind eher keine Schenkungen:

 

1. Zuwendungen für die selbstständige Lebensführung

 

Zuwendungen, damit ein Kind die selbstständige Lebensführung beginnen kann, zählen eher nicht zu den Schenkungen. Diese nennt der Gesetzgeber „Ausstattung“. Anders verhält es sich, falls der Schenkende verstirbt, denn dann muss diese Zuwendung unter Umständen in einer Erbengemeinschaft ausgeglichen werden. Bei allen unentgeltlichen Zuwendungen gilt die gesetzliche 10-Jahres-Frist.

 

2. Zuwendungen mit angemessener Gegenleistung

 

Hat ein „Beschenkter“ für die Zuwendung eine angemessene Gegenleistung erbracht, so handelt es sich ebenfalls nicht um eine Schenkung. 

 

Kostenfreie Vermögensübergaben unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, welche zum Zweck des Unterhaltes bezahlt werden, können ebenfalls nicht unter den Begriff der Schenkungen fallen. 

 

Besonderheiten bei Schenkungen an Minderjährige

 

Eine Schenkung an Minderjährige kann nur dann wirksam vollzogen werden, wenn der Beschenkte eine ordnungsgemäße Vertretung hat.

 

  • Minderjährige unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig
  • Minderjährige ab 7 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig

 

Beide Gruppen bedürfen bei einer Schenkung der rechtlichen Vertretung vor allem dann, wenn die Schenkung rechtlich nachteilig sein könnte. Sind allerdings die Eltern die Schenkenden, dann erübrigt sich dies. Zum Schutz vor Übervorteilung wird ein Ergänzungspfleger dem Vormund zur Seite gestellt. Dieser achtet darauf, dass nur rechtlich vorteilhafte Schenkungen für den Minderjährigen getätigt werden. Bei einer frühzeitigen Übertragung von Firmenanteilen könnte eventuell die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein.

 

Was ist eine böswillige Schenkung?

 

Falls ein Ehegattenvertrag geschlossen wurde, hat dieser eine vertragliche Bindungswirkung. Die vertraglich Begünstigten dürfen nicht durch übermäßige Schenkungen in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Ebenso verhält es sich im Berliner Testament, denn hierin sind die Kinder Schlusserben. Auch bei der Vor- und Nacherben Regelung könnten solche Schenkungen verboten sein. Es kommt dabei ganz auf die Vertragsgestaltung an, denn nicht jede Schenkung muss auch gleich eine Beeinträchtigung des Nachfolgers sein.

 

Tipp: Wer die Gründe für sein Handeln schlüssig darlegt, vermeidet nach Schenkungen Streitigkeiten unter den Erben.

 

Schulden & Co. senken die Steuerlast

 

Schenkender und Beschenkter sollten auch beachten, ob das Geschenk noch verschuldet ist. Eine Übernahme von Verbindlichkeiten könnte die Schenkungssteuer ebenfalls senken. Erwerbskosten, wie Notar oder gegebenenfalls Eintragungskosten wie Immobilien im Grundbuch, gehen zumeist zu Lasten der/des Beschenkten. Sie wirken sich aus diesem Grund auch steuermindernd aus. Allerdings sollte hierbei eine finanzielle Überforderung vermieden werden, sonst stünde vielleicht ein Verkauf der Schenkung an, was nicht im Sinne des Schenkenden sein dürfte.

 

Neidfaktor der Miterben bedenken beim Schenken

 

Einigermaßen kompliziert könnte es werden, wenn man einem von mehreren Kindern das Eigenheim zu Lebzeiten übertragen will. Häufig wird das Elternhaus zu groß und ein verwitwetes Elternteil zieht vielleicht in die kleinere Einlieger-Wohnung. Häufig ist es dann gegeben, dass man das Eigentum einem der Kinder übertragen möchte, falls es in die Hauptwohnung einziehen will. Oft ist bei einer Immobilienschenkung auch noch der Beweggrund, dass eine eventuelle Pflege übernommen werden könnte. 

 

Sind weitere Kinder vorhanden, so sollte man dies nicht ignorieren

 

Aufgrund von Pflichtteilsergänzungsansprüchen könnten dem Beschenkten die Ansprüche der weiteren Pflichtteilsberechtigten sonst irgendwann auf die Füße fallen. Auch durch gezielte Schenkungen kann ein Ergänzungsanspruch nicht so leicht unterlaufen werden. Falls zum Zeitpunkt des Todestages, des Schenkenden nämlich noch keine zehn Jahre zurückliegen, kann ein Pflichtteil immer noch gefordert werden. Folglich müsste das beschenkte Kind anderen Berechtigten einen teilweisen finanziellen Ausgleich für die geschenkte Immobilie leisten. Es werden jedoch zehn Prozent weniger vom Gesamtwert angerechnet, zudem sind noch weitere Abzüge möglich und dennoch könnten hohe Summen zusammenkommen. 

 

Beispiel: Nach vier Jahren wären von 200.000 Euro noch 120.000 auf den fiktiv angenommenen Nachlass anzurechnen.

 

Rentenzahlung für die Hausschenkung

 

Immobilienschenkungen erfordern ein maßgeschneidertes Konzept, denn die Schenkungsrückforderung könnte sich mithilfe einer geschickten Vertragsgestaltung auch umgehen lassen. Neben der Belastung mit den üblichen Nießbrauchs-Rechten könnte als Gegenleistung auch eine monatliche Rentenzahlung vertraglich vereinbart werden. Die Rentensumme sollte wohlüberlegt sein, denn die unentgeltliche Leistung sollte bei einer Schenkung immer überwiegen.

 

Steuerreformen bei Schenkung und Erbschaft

 

Das Bundesverfassungsgerichts hat schon einige Male das Erbschaftsteuer-Recht für verfassungswidrig erklärt. Grundbesitz war auf der Grundlage der steuerlichen Einheitswerte, im Vergleich zu anderen Nachlassgegenständen, deutlich niedriger bewertet worden, als es dem tatsächlichen Verkehrswert entsprach. Darin sah das Gericht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Mit Wirkung ab Januar 2009 hat der Gesetzgeber deshalb die Erbschaftsteuer grundlegend reformiert. Zurzeit ist die Erbschaft von Firmen in der Diskussion. Auch hierfür gibt es schon Gesetzesentwürfe für die Änderung.

 

Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz, ErbStG

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Schenkungssteuer im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz juristisch verankert. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Erwerb im Erbfall mit der

Impressum

Verlag: BookRix GmbH & Co. KG

Texte: Angelika Schmid
Bildmaterialien: Pixabay
Tag der Veröffentlichung: 12.07.2016
ISBN: 978-3-7396-6417-0

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