Dieses Buch richtet sich an alle, ganz gleich, ob jung oder alt, die sich mit der eigenen Vorsorge auseinandersetzen. Wer über die Lebensvorsorge nachdenkt, der kommt früher oder später an den Punkt, dass ein Testament noch fehlen könnte. Ein Testament ist stets erforderlich, wenn der Letzte Wille von der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge abweicht. Aufgrund einer Erbkrankheit ist seit fünf Jahrzehnten der Tod unser ständiger Begleiter. Mit Themen der Vorsorge und der Pflege hat sich die Autorin wegen jahrzehntelanger Pflegezeiten ausgiebig beschäftigt. Sämtliche Erfahrungen fließen in diesen Ratgeber ein.
Bevor man an die Errichtung eines Testaments geht, ist eine umfassende Information zu den rechtlichen Grundlagen unerlässlich. Diese elementare und wichtige Aufgabe macht viele Menschen unsicher. Sie bewegen sich schließlich als Laien auf einem komplizierten Rechtsgebiet. Zudem handelt es sich hierbei in mehrfacher Hinsicht um ein äußerst heikles Thema. Alle damit im Zusammenhang stehenden Gedanken werden von den meisten Menschen gerne verdrängt. Dieser Ratgeber sowie die Muster und Vorlagen könnten dir wertvolle Hilfestellungen geben für ein rechtskräftiges Dokument. Ein Fehler im Letzten Willen, das würde schwerwiegende Folgen auslösen.
Es ist gut, wenn man darüber nachdenkt, was nach dem eigenen Ableben geschieht, auch wenn es schwerfällt. Sorge dafür, dass du im Gegensatz zu vielen Mitbürgern am Ende klug für den Ernstfall vorgesorgt hast. Damit bürdest du deinen Angehörigen nicht die gesamte Last der Nachlassverteilung auf. Zu diesem Schritt kann man dir nur gratulieren.
Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Oftmals ist der Eintritt dieser gesetzlichen Erbregelung jedoch nicht gewollt. Zum Beispiel dann, wenn man keine Kinder hat. Denn verstirbt ein Ehepartner, ohne ein Testament zu hinterlassen, so erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Geschwister des verstorbenen Ehepartners neben der/dem Witwe/Witwer. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, würde der Staat erben. Durch eine rechtzeitige Weichenstellung kann das Familienvermögen geschützt werden. Man verhindert dadurch, dass erworbenes Vermögen in falsche Hände gerät. Mit einem klar formulierten Letzten Willen ist es auch möglich, so manche Familienfeindschaft abzuwenden. Der sorgfältig ausformulierte Wille im Testament bietet zudem die Möglichkeit, den eigenen Nachlass völlig frei und selbstbestimmt zu regeln.
Formen der letztwilligen Verfügung
In diesen Fällen ist ein Testament besonders wichtig:
Behinderter Erbe:
Wenn du einen behinderten Menschen, vor allem ein Kind zurücklassen musst, dann erstelle sinnvollerweise ein „Behindertentestament“. So kann man dem Erben trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterstützung erhalten. Ansonsten muss zunächst das ererbte Vermögen für die Pflege aufgebraucht werden. Das kommt dann eher dem Sozialamt als dem Erben zugute.
Unverheiratete Paare:
Wenn du einen Lebenspartner, mit dem du nicht verheiratet bist, versorgen möchtest, ist ein Testament erforderlich. Hierin kann man auch das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder regeln.
Firmenerbschaft:
Wer eine Firma hinterlässt, klärt klugerweise die Nachfolge beizeiten. Dies betrifft die Weiterführung und die Verteilung des Betriebs- und Privatvermögens.
Zuwendungen außerhalb der Familie:
Wenn du Dritten, z. B. gemeinnützigen Vereinen, Freunden usw., nach deinem Ableben etwas zuwenden möchtest, ist dies nur mit einer sogenannten letztwilligen Verfügung möglich. Es handelt sich hierbei zumeist um ein Vermächtnis. Der Begünstigte eines Vermächtnisses ist kein Erbe. Ein Vermächtnisnehmer könnte z. B. einen Geldbetrag, ein Bild, Möbel oder auch ein Wohnrecht usw. erhalten.
Ehepaar mit Kindern:
Du möchtest das Familienvermögen zunächst zur Versorgung an deinen Ehepartner vererben? Dies kann in einem sogenannten Berliner Testament oder Erbvertrag festlegt werden.
Kontrolle über die Klauseln ist gewünscht:
Immer wenn mehrere Erben eingesetzt werden, so kommt es zu einer Erbengemeinschaft. Diese bietet allerdings viel Zündstoff für Erbstreitigkeiten. Kein Erbe kann in diesem Fall allein über den Nachlass verfügen. Die notwendige gegenseitige Abstimmung endet nicht selten vor Gericht. Wird ein Erbe also nicht eindeutig zugeordnet, so müssen sich die Erben einigen und dabei sind Konflikte häufig vorprogrammiert. Im Gegensatz dazu kann ein Testamentsverwalter allein über alle Regelungen bestimmen. Natürlich ist er dabei eng an die Vorgaben im Testament gebunden und den Erben auch Rechenschaft schuldig. Das Einsetzen einer Testamentsverwaltung könnte also eine Kontrolle und rasche Handlungsfähigkeit gewährleisten, die der verstorbene Erblasser naturgemäß nicht mehr ausüben kann.
Stiftung gründen:
Das Vermögen soll nach dem Ableben in eine Stiftung einfließen. Diese könnte man allerdings zu Lebzeiten selbst gründen.
Ein Testament sollte kein Tabu sein
Für Privatpersonen ist ein verfasster „Letzter Wille“ immer dann sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht. Dies könnte in den vorgenannten Konstellationen der Fall sein oder wenn etwa ein Erbberechtigter mehr oder weniger bekommen soll. Die gesetzlichen Regelungen sind sehr starr, nämlich allgemein gehalten und bestimmte Anweisungen und Wünsche kann man bestenfalls mit einer eigenen Verfügung verbinden. Solange die Anordnungen und Klauseln zumutbar und nicht sittenwidrig sind, kann nahezu alles frei verfügt werden.
Hinweis: Wenn weder Ehegatte noch sonstige Verwandten des Erblassers leben oder sie die Erbschaft ausschlagen oder kein Testament vorhanden ist, erbt der Staat.
Die Schenkung könnte Steuern sparen
Auch Gerichtsprozesse mit einem erbitterten Kampf ums Erbe ließe sich oft vermeiden. Wer rechtzeitig darüber nachdenkt, seine Lieben schon zu seinen Lebzeiten zu beschenken, könnte bei kluger Vorsorge dafür sogar belohnt werden. Allerdings sollte man auch an sich denken und strikte Sicherungsklauseln, Nutzungsrechte und eventuell finanzielle Rentenausgleichszahlungen einbauen.
Fazit: Wozu ist ein Testament also gut?
Wir alle werden uns eines Tages verabschieden müssen. Auch wenn es nicht leichtfällt, sich mit Tod und Vergänglichkeit auseinanderzusetzen, es ist verantwortungsvoll, rechtzeitig für die Verwandten zu sorgen. Eventuell existiert sogar ein Lebenswerk, welches in gute Hände gelangen soll. Die Selbstbestimmung gibt kein Mensch zu Lebzeiten gerne ab, weshalb der Letzte Wille hierzu nur die logische Konsequenz sein kann.
Wer zudem die Verantwortung für die soziale Gerechtigkeit in unserer Gesellschaft über den Tod hinaus wahrnehmen möchte, könnte dies auch in seinem Letzten Willen regeln. Es wäre in diesem Fall möglich, ein Testamentsvermächtnis an eine gemeinnützige Organisation einzusetzen.
Falls kein Testament verfasst wurde, bestimmt der Staat, wem der Nachlass zugutekommt. Im nächsten Kapitel ist nachzulesen, wie das dann genau verteilt werden könnte.
Maßgeblich für das deutsche Erbrecht sind die juristischen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Regelungen lassen den Bürgern allerdings eine gewisse Freiheit. Jeder Mensch kann demzufolge einen Letzten Willen verfassen. In Deutschland machen verhältnismäßig wenige Mitbürger hiervon Gebrauch. Wer kein Testament schreibt, akzeptiert komplett die gesetzlichen Regelungen. Aus diesem Grund stelle ich sie dir hier vor.
Die gesetzliche Erbfolge ist in einem strikten Ordnungssystem gegliedert. Es handelt sich hierbei um ein Verwandten- oder Familienerbrecht. Es berücksichtigt deshalb auch nur die nächsten Familienmitglieder im Stammbaum des verstorbenen Erblassers.
Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge
Die vorrangige Stellung der 1. Ordnung ist den Abkömmlingen vorbehalten. Daneben erben auch die überlebenden Ehegatten. Das Erbrecht der Ehegatten bildet eine wichtige Ausnahme aus dem ansonsten strikten Familienerbrecht. Dieses kommt allerdings durch ein laufendes Scheidungsverfahren ins Wanken.
Juristisch zählen Kinder, die vom Verstorbenen in direkter Linie abstammen. Dementsprechend wird bis auf die Ausnahme der Adoptierten und des Ehepartners nur die Abstammung gesetzlich berücksichtigt. Gemäß § 1924 BGB gilt das gesetzliche Recht der ersten Ordnung auch für die unehelichen Sprösslinge des Erblassers. Die deutsche Gesetzgebung macht keine Unterschiede zwischen ehelichen und nicht ehelichen oder leiblichen und adoptierten Abkömmlingen. Die vorrangige Vererbung bevorzugt die Kinder, Enkel und Urenkel sowie die Ehe- und eingetragenen Lebenspartner.
Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner erbt in der Regel die Hälfte des Vermögens neben den weiteren Erben der 1. Ordnung, welche sich zu gleichen Teilen die restlichen 50 % teilen müssen. Sollten keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sein, könnten auch Erben der 2. Ordnung neben dem Partner zum Zug kommen. Anders stellt sich dies dar, falls die Ehepartner Gütertrennung vereinbart haben. Dies alles wäre jeweils in der Einzelfallkonstellation zu prüfen.
2. Ordnung der gesetzlichen Erbfolge
Erst nachrangig werden die Eltern und deren Abkömmlinge in der 2. Ordnung Berücksichtigung finden. Allerdings nach dem Ausschlussprinzip nur dann, wenn keine Erben 1. Ordnung mehr leben. Die Eltern erben vor Geschwistern und vor Nichten und Neffen und natürlich auch vor deren Nachkommen.
3. Ordnung der gesetzlichen Erbfolge
Als Erben der 3. Ordnung werden die Großeltern des Erblassers sowie deren Nachkommen geführt. Es sind die Großeltern vorrangig vor Tanten und Onkeln, Cousinen und Cousins und deren Abkömmlinge in der Erbfolge berücksichtigt.
4. Ordnung der gesetzlichen Erbfolge
Die Urgroßeltern und ihre Nachkommen bilden in der gesetzlichen Erbfolge Deutschlands die Erben vierter Ordnung.
Sind keine lebenden Erben und keine anderweitigen Verfügungen vorhanden, so erbt der Staat den gesamten Nachlass.
Das Repräsentationsprinzip
Innerhalb dieses Ordnungssystems im gesetzlichen Erbrecht gilt ebenfalls das Repräsentationsprinzip. Danach erben alle Lebenden, die zum Erbe berufen werden. Zugleich schließen alle lebenden Kinder des Erblassers, dessen Enkel und die weitere Verwandtschaft aus. Die Erben der vorrangigen Ordnungen schließen also immer die Erben der nachrangigen Ordnungen aus.
Beispiel: Gesetzt den Fall, der Erblasser hat drei Kinder. Ein Kind des Erblassers ist bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten dessen Abkömmlinge an seiner Stelle das Erbe an. Diese Enkel erben neben den beiden noch lebenden Kindern des Erblassers und gegebenenfalls neben dem Ehepartner.
Nicht nur die Alters-, sondern die allgemeine Lebensvorsorge sollte im Prinzip von jedem Menschen vorbereitet werden. Alte Menschen müssen irgendwann gehen, bei jungen Leuten könnte es ebenfalls unerwartet geschehen. Während der eine ein Sparkonto sein eigen nennt, werden andere Erblasser sogar Immobilien, Aktien oder ganze Unternehmen weiterreichen.
Zu einer klugen Lebensvorsorge gehören
Vermögensübergaben vorbereiten
Nach § 1937 BGB in Kombination mit der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Testierfreiheit kann jeder Mensch von seinem abgesicherten Eigentumsrecht über den Tod hinaus Gebrauch machen. Auch in einem privatschriftlichen Testament kann man rechtskräftig definieren, was im Fall des Falles geschehen soll. Es ist dabei auf Formvorschriften und das gesetzlich verbriefte Pflichtteilsrecht zu achten. Im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht muss man feststellen, dass kein uneingeschränktes Testierrecht existiert, doch dazu später mehr.
Das Eigentumsrecht
Das Herrschaftsrecht über das Eigentum ist einer der zentralen Faktoren des Eigentumsrechts. Es ist juristisch verankert im Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.
Die juristischen Grundlagen
Artikel 14 des Grundgesetzes - Definition des Eigentums
§§ 903 - 1011 BGB - freie
Verlag: BookRix GmbH & Co. KG
Texte: Angelika Schmid
Bildmaterialien: Pixabay
Tag der Veröffentlichung: 02.07.2016
ISBN: 978-3-7396-6311-1
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