Pflege ist teuer! Machst du dir als Verwandter eines behinderten Menschen deshalb Sorgen, was nach deinem Ableben geschieht? Handelt es sich dabei vielleicht auch um ein behindertes Kind? In diesem Falle dauert der Versorgungszeitraum besonders lange. Damit du für den Fall der Fälle Vorsorge treffen kannst, hat Angelika Schmid ihren Erfahrungsschatz aufgrund der eigenen Pflegesituation zusammengetragen. Sie versorgt seit 16 Jahren ihren schwerbehinderten Mann.
Aufgrund einer Familien-Erbkrankheit kommen insgesamt Erfahrungswerte aus immerhin fünf Jahrzehnten zusammen. In diesem Zeitraum hat sie viele Sorgen und Nöte Angehöriger erlebt. Deshalb wurde für die eigene Familie eine weitsichtige Vorsorge getroffen. Falls ein Ernstfall eintritt, ist mithilfe des Behinderten-Testaments bereits bestens vorgesorgt. Es gibt beim Testament verfassen gute Möglichkeiten, dass man einen behinderten Angehörigen so oder so gut versorgt weiß. Das Rüstzeug gibt die Autorin Euch hiermit gerne an die Hand
Die Anregungen sollen dir helfen, eine gute Entscheidung für die Vorsorge deiner Familie zu treffen. So kannst du ebenfalls weiterhin beruhigt in die Zukunft schauen. Gerade einen hilflosen Angehörigen gut versorgt zu wissen, das ist auf jeden Fall ein gutes Gefühl.
Gerade bei einem behinderten Kind sind die Sorgen besonders groß, ob dieses weiterhin gut versorgt ist, wenn man selbst dafür nicht mehr sorgen kann. Bei gesunden Kindern ergibt sich diese Problematik nicht, da in der Regel davon auszugehen ist, dass die Eltern im Alter versterben und der Nachwuchs längst selbstständig ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind für Eltern behinderter Kinder Möglichkeiten zur Vorsorge vorgesehen. Auch wenn dies nicht explizit so benannt ist, kann man diese Regelungen rechtlich abgesegnet nutzen.
Vorsorgemöglichkeiten für behinderte Erben
Die Fürsorge betrifft unterschiedliche Vorsorgevollmachten, in denen man festlegt, wer für den behinderten Angehörigen weiterhin Entscheidungen treffen kann. Genauso kann man jedoch auch mit einer speziellen Form beim Vererben die finanzielle Versorgung des hilfsbedürftigen Nachwuchses sichern. Dies geschieht, indem man erbrechtlich adäquat vorsorgt. Ein Testament wäre eine gute Möglichkeit, um ein schwerbehindertes Kind zumindest finanziell abzusichern. Zugleich kann man im Rahmen von Verfügungen im Testament auch auf andere Art und Weise die Voraussetzungen für eine gesicherte Zukunft des behinderten Kindes schaffen.
Neben dem seelischen Verlust der Eltern, der immer einen immensen emotionalen Schicksalsschlag darstellt, entstehen bei behinderten Kindern auch existenzielle Nöte. Nicht selten sind diese zeitlebens auf Hilfe im Alltag angewiesen und somit auch als Erwachsene weiterhin von Hilfsleistungen abhängig. Bei behinderten Kindern ist es deshalb sinnvoll, frühzeitig geeignete Vorsorge Maßnahmen zu ergreifen. Für Behinderte ein Rücklagenpolster zu schaffen ist aller Ehren wert. Dass der Staat dies mit seinen Sozialgesetzen torpediert, sollte deshalb vermieden werden.
Tipp: Neben der erbrechtlichen Fürsorge ist bei behinderten Kindern auch die rechtliche Vertretung, also die Vormundschaft wichtig. Diesem Thema habe ich ein Extrakapitel gewidmet.
Jeder Mensch kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag die Erbfolge frei bestimmen. Zu dem ist man auch frei in der Festlegung, in welchem Falle die Rechtsnachfolger ein Erbe antreten können. Erstellt man kein Testament, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Der Letzte Wille hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge
Grundsätzlich stehen vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, um die gesetzliche Erbfolge außer Kraft zu setzen. Das Testament und auch der Erbvertrag sind gleichberechtigt. Ein Testament kann man allerdings auch privatschriftlich verfassen, einen Erbvertrag hingegen nicht. Ein Erbvertrag wäre nicht rechtswirksam, wenn er handschriftlich verfasst wird. Dieser bedarf als Rechtsform der notariellen Beurkundung. Bei einer notariellen Beurkundung sollten zudem alle Beteiligten, soweit dies möglich ist, persönlich zugegen sein.
Unterschiedliche Erbfolgen im Erbvertrag
Der übliche Erbfall ist, dass ein oder mehrere Erben den Nachlass erben sollen. Im Regelfall geschieht dies nach dem Tod des Erblassers. Dies sieht auch die gesetzliche Erbfolge so vor.
Alternativ zu dieser Möglichkeit besteht auch die Gestaltung, dass man zunächst einen Angehörigen bestimmt, der zuerst erben soll. Erst nach seinem Ableben erbt der nächste Erbe. Der erste Erbe ist lt. BGB ein Vorerbe, der zweite Begünstigte ist der Nacherbe. Stirbt nun der Erblasser, so kommt zunächst der Vorerbe in den Genuss des Vermögens. Es gibt gesetzlich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zu dieser sogenannten Vor- und Nacherbschaft. Bei der Versorgung Behinderter ist diese Erbfolge besonders günstig.
Die Überschrift ist der Tatsache geschuldet das nicht geschontes Vermögen, zum Nachteil behinderter Erben, gepfändet werden kann. Das Sozialstaatsprinzip, das starke Schultern die Hauptlast tragen sollen, greift in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil es würde verhindern, dass Angehörige Rücklagen für Pflegezeiten schaffen. Wenn staatliche Hilfen in einem solchen Falle nicht
Verlag: BookRix GmbH & Co. KG
Texte: Angelika Schmid
Bildmaterialien: Pixabay
Tag der Veröffentlichung: 12.05.2016
ISBN: 978-3-7396-5483-6
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