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Leseprobe

Bildungsurlaubsgesetz Hessen

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Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Landesrecht Hessen

 

 

Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub

(GVBl. II 73-11)

Vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432)

 

§ 1 BildUrlG – Grundsätze

 § 1 BildUrlG – Grundsätze

 

(1) 1Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. 2Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. 3Beschäftigungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen und Werkstätten für Behinderte.

 

(2) Bildungsurlaub dient der

  1. politischen Bildung,

  2. Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder

  3. beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

 

(3) 1Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. 2Bildungsurlaub zur politischen Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern.

 

(4) Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.

 

(5) 1Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. 2Neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamtes ist

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Tag der Veröffentlichung: 31.10.2015

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