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Denkmodell für ein arbeitsmarktpolitisches Instrument

Staatlich finanziertes Job-Sharing als Maßnahme zur Integration von Arbeitslosen in sozialversicherungspflichtige Arbeit. Ein neues Denkmodell für ein arbeitsmarktpolitisches Instrument gegen Arbeitslosigkeit.

 

Fortschrittliche Produktionsmethoden sowie Automationsprozesse in Handwerk und Industrie, dazu zunehmende Digitalisierung in vielen Bereichen, schaffen immer mehr Arbeitsplätze ab und immer mehr Arbeitnehmer gehen den Weg in die Arbeitslosigkeit oder gehen niedrig bezahlte prekäre Arbeitsverhältnisse ein. Diesen Negativtrend gilt es zu stoppen. Das heißt, trotz sinkender Anzahl an Arbeitsplätzen die Anzahl an Arbeitsstellen zu steigern, um die Anzahl an Arbeitslosen zu verringern.

 

Das Zauberwort hierfür heißt: „Job-Sharing!!!

 

Job-Sharing an sich ist nichts neues. Staatlich finanziertes Job-Sharing, wenn es nach diesem Denkmodell eingeführt wird, aber schon. Denn hier gibt es wesentliche Unterschiede zum bisherigen althergebrachten Modell des Job-Sharings.

 

Statt das eine Arbeitskraft 40 Stunden die Woche arbeitet, arbeitet diese im Idealfall beim Job-Sharing nur die eine Hälfte der Arbeitszeit (20 Stunden) und eine andere Arbeitskraft übernimmt die andere Hälfte der Arbeitszeit. Soweit nichts neues. Aber, und das ist der Unterschied zum alten konventionellen Jobsharing-Modell, das bei vollem Lohn, als würden 40 Stunden die Woche gearbeitet.

 

Die zweite Arbeitskraft (den Jobsharing-Partner) bezahlt aber nicht der Arbeitgeber, sondern der Staat. Denn es ist besser für den Staat in Arbeit zu finanzieren, als Arbeitslosigkeit zu alimentieren.

 

Der Staat zahlt also für einen Arbeitnehmer den ganzen Lohn. Der Arbeitgeber hat damit zwei Kompetenzen zum Preis von einem, womit die Kapazität für ihn verdoppelt wird. Die Bundesagentur für Arbeit überweist das Geld an den Arbeitgeber, der verpflichtet ist, regelmäßig und pünktlich dem Arbeitnehmer (Jobsharing-Partner) sein Einkommen (Lohn, Gehalt, Arbeitsentgelt) auszuzahlen. Der Jobsharing-Vertrag (*1) wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber sein, befristet ist nur die Kostenübernahme durch die Bundesagentur für Arbeit (bis max. 5 Jahre).

 

Der Jobsharing-Arbeitnehmer hat damit die gleichen Rechte, zum Beispiel auf Urlaub, wie jede andere Vollzeitkraft auch (und natürlich auch die gleichen Pflichten). Den unbefristeten Arbeitsvertrag schließt also der Arbeitslose mit dem Arbeitgeber ab und die Bundesagentur für Arbeit einen befristeten Finanzierungsvertrag mit dem Unternehmer. Der Arbeitgeber hat somit zwei Arbeitnehmer mit Einzelarbeitsverträgen (Hybrides Job-Sharing genannt). Die teilweise Aufteilung nach einzelnen Arbeitsgebieten ist im Job-Sharing möglich, wobei auch einige Gebiete voll austauschbar sind. Und die Arbeitszeitflexibilisierung, im Rahmen des vorherrschenden Arbeits- und Betriebszeitsystems, ist besonders gut für Job-Sharing geeignet. Beide Job-Sharer tragen zum Gelingen dafür die gemeinsame Verantwortung.

 

Hybrides Job-Sharing sagt man dann, wenn die Jobsharing-Partner ein gemeinsames Unternehmensziel verfolgen und dieselbe Positionsbeschreibung aufweisen und jeweils einzelne Arbeitsverträge haben.

 

Die Partner haben in etwa den gleichen Wissensstand an Erfahrungen und ergänzen sich mit ihren Fähigkeiten. Die Job-Sharing Partner tragen jeweils eine eigene Verantwortung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Leistung wird vom Arbeitgeber sowohl gemeinsam als auch für jeden einzelnen Job-Sharer getrennt gemessen. In dieser Form des Job-Sharing werden die Kernaufgaben im Team gleichberechtigt verantwortet.

 

Zu den Kernaufgaben eines Jobsharing-Teams gehören die Kommunikation und die Koordination zwischen den Job-Sharern, sie sind das Herzstück der Teamarbeit. Da die gemeinsame Klärung des Auftrags und der Ziele hier verlangt wird, müssen sie sich daher auch vertrauen können und einander gegenüber Ehrlichkeit wahren. Das verlangt große Solidarität untereinander.

 

Die Standardwochenregelarbeitszeit ist das gemeinsame Dach, unter dem sich die beiden Job-Sharer intern arrangieren müssen. Der Arbeitgeber hat beiden Job-Sharern vertraglich das Recht eingeräumt, die Aufteilung ihrer Arbeit und Arbeitszeit untereinander abzustimmen. Insofern hier unter den Job-Sharern Einigkeit herrscht, verzichtet der Arbeitgeber auf sein Weisungsrecht hinsichtlich der näheren Aufteilung der Arbeit und der Arbeitszeit. Bei Meinungsverschiedenheit unter den Job-Sharern fällt jedoch das Weisungsrecht zurück an den Arbeitgeber (oder ersatzweise an den direkten Vorgesetzten der Job-Sharer).

 

Zwischen den beiden Job-Sharern besteht aber kein Rechtsverhältnis, dennoch sind sie gemeinsam für die korrekte Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Für gemeinsam verursachte Schäden sind sie deshalb solidarisch haftungspflichtig. Verursacht ein Job-Sharer alleine einen Schaden, so haftet er auch

Impressum

Verlag: BookRix GmbH & Co. KG

Tag der Veröffentlichung: 06.07.2018
ISBN: 978-3-7438-7434-3

Alle Rechte vorbehalten

Widmung:
Ich wünsche all diejenigen, die den Mut haben, eine solche Reform in Angriff zu nehmen und umzusetzen, viel Erfolg.

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